Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Andere Bedingungen, z. B. Einkaufsbedingungen unseres Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Im Konfliktfall gilt die gesetzliche Regelung. Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für alle zukünftigen Geschäfte. Für Geschäfte über den Verkauf von Waren, die wir mit Käufern schließen, deren Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, gelten gesonderte Allgemeine Verkaufsbedingungen / Ausland. Ebenso gelten für von uns getätigte Einkäufe von Waren gesonderte Allgemeine Einkaufsbedingungen.
2. Vertragsinhalt
Alle Angaben in Katalogen, Preislisten oder Bestellvorschlägen sind unverbindlich. Verbindlich sind nur die für den konkreten Auftrag vereinbarten Bedingungen. Verbindlich vereinbart sind Bedingungen für einen Auftrag erst, wenn wir die Bestellung des Kunden angenommen haben (Auftragsbestätigung). Vorschläge für eine Bestellung, die wir gemacht haben, verpflichten uns erst nach einer Bestellung und deren Bestätigung.
Sonderanfertigungen sind Artikel, die von uns nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Dies bezieht sich auch auf Farbgebungen.
Soweit es mit dem für uns erkennbaren Zweck der Bestellung vereinbar ist, sind wir zu Lieferungs-, Leistungs- sowie Konstruktionsänderungen aus technischen Gründen berechtigt. Gleiches gilt für handelsübliche materialbedingte Abweichungen von Struktur und Farbe.
3. Stornierung/Rücktritt/Warenrücknahme
Eine Aufhebung abgeschlossener Verträge muß ausdrücklich und einvernehmlich erfolgen und kann nicht schon verlangt werden, weil nachfolgend für diesen Fall vorsorgliche Regelungen getroffen werden. Wird ein Vertrag einvernehmlich aufgehoben, so ist der Kunde verpflichtet, alle bisher entstandenen und durch die Vertragsaufhebung entstehenden Kosten zu ersetzen, auch wenn das in der besonderen Vereinbarung über die Aufhebung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Sonderanfertigungen wird eine Aufhebung nicht vereinbart werden.
Für Ware, die beim Kunden bereits im Gebrauch war (auch Muster- und Ausstellungsware), wird eine Wertminderung in Rechnung gestellt. Diese beträgt bei Serienartikeln innerhalb des ersten Jahres 50% des Bestellpreises. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.
4. Preise
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geben wir unsere Preise als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer exklusive Verpackung und Versicherung an. Liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
Für Kaufleute und im Rahmen von Sukzessiv-Lieferungsverträgen berechnen wir die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Tagespreise.
Montage- und sonstige Serviceleistungen sind im Lieferumfang nicht enthalten. Montage- und sonstige Serviceleistungen werden von uns bei und nach Anlieferung nur auf gesonderte Bestellung ausgeführt und bedürfen der rechtzeitigen vorherigen Absprache. Montagesätze und die Montagekostenmindestpauschale richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, soweit diese nicht für einzelne Waren individuell vereinbart wurden.
Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Netto-Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen sich für die Lieferung zu dem in der gleichen Bestätigung angegebenen Termin grundsätzlich ab Werk. Für Aufträge im Lieferwert unter € 175,– müssen wir dem Abnehmer eine angemessene Behandlungsgebühr in Rechnung stellen.
5. Transport
Wir liefern ab Werk nach unserer Wahl per LKW, Spedition oder Bahn. Vereinbaren wir eine Lieferung frei Haus, so ist der Empfänger verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß eine ungehinderte Anfahrtsmöglichkeit gewährleistet ist und wir zu dem vereinbarten Zeitpunkt unverzüglich abladen können. Die Verbringung der gelieferten Gegenstände an den Lagerplatz oder Verwendungsstelle und ihre Aufstellung ist Angelegenheit des Empfängers. Bei Lieferungen an Endabnehmer gelten besondere Vereinbarungen, die im Einzelfall gesondert festgelegt werden. Durch Behinderung und Verzögerung entstehende Mehrkosten fallen stets dem Empfänger zur Last. Die Preise verstehen sich in unverpackter Ausführung. Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Die Beseitigung oder anderweitige Verwendung der Verpackung obliegt dem Empfänger.
Bei einem vordringlichen Versand außerhalb der üblichen Touren sind die evtl. höheren Frachtsätze durch den Kunden zu tragen. Lieferung ab Auslieferungslager ist immer unfrei ab Lager.
Für Verpackung berechnen wir regelmäßig 5% Verpackungsanteil auf den Nettowert. Bestellt der Kunde eine besondere Verpackung oder Versandart, trägt er die Mehrkosten.
6. Transportrisiko
Bei Lieferungen aus unserem Serienprogramm und bei Sonderanfertigungen zur Abholung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Beschädigung der Ware mit der Bereitstellung zum Versand und der Anzeige dieser Tatsache auf den Kunden über. Das ist der Fall, wenn die Ware mit der üblichen Transportverpackung und den Angaben versehen ist, die zur Identifizierung des Auftrages erforderlich sind.
Bei Versendung von Sonderanfertigungen geht diese Gefahr mit der Verladung über. Bei Verschiebung des Versandes durch Umstände, die wir nicht zu vertreten oder veranlaßt haben, lagern wir die Ware auf Risiko des Kunden, der es übernimmt, sie zu versichern. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, Lagerkosten in speditionsüblicher Höhe für jeden angefangenen Monat zu berechnen.
Bei Lieferung „Frachtfrei Bordstein“ oder „Haus“ geht die Gefahr erst mit Entladung der Ware auf den Kunden über. Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die sich auf Beschädigung der Ware bei Anlieferung stützen, können, unbeschadet aller transportrechtlichen Verpflichtungen eines Empfängers, nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, daß uns unser Kunde unverzüglich bei uns eingehend Nachricht über Art und Umfang des Schadens und seiner möglichen Entstehung gibt.
7. Lieferung
Wenn in den Vertragsunterlagen für Lieferungen oder Leistungen ein Datum oder eine Frist angegeben ist oder daraus ermittelt werden kann, bezeichnet sie nur die Fälligkeit der Lieferung. Werden solche Lieferfristen oder –termine schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, gemäß Ziffer 13. Für Fristen oder Termine, die keinesfalls überschritten werden dürfen (Fixgeschäfte) muss diese Eigenschaft ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart sein. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
Sollten wir infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung sowie Krieg, Katastrophen und/oder behördlicher Eingriffe und Anordnungen an der Lieferung und/oder Erbringung der Leistung gehindert sein, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber die vereinbarte Leistung nach Behebung des Hindernisses sobald wie möglich zu erbringen. Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Abrufaufträge sind auf längstens 1 Jahr befristet; in dieser Zeit sind sämtliche Lieferungen abzunehmen; die Mindestabruffrist ist 1 Monat.
Nimmt der Empfänger die Ware oder Leistung zum vereinbarten Lieferzeitpunkt nicht an, so steht nach unserer Wahl das Recht zu, entweder Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern
8. Zahlungen
Rechnungen sind sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsziele verschieben nicht die Fälligkeit, sondern das kalendermäßig bestimmte späteste Datum der Zahlung. Bei Objektaufträgen (Schrank- und Trennwänden) gelten die besonderen Zusatzbedingungen gem. Ziffer 15. Wird nicht serienmäßige Ware bestellt oder ist nach besonderen Abbildungen Zeichnungen zu fertigen oder an der Verwendungsstelle zu montieren, so ist der Kaufpreis wie folgt zu begleichen: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird, der Rest innerhalb 30 Tagen nach Lieferung. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist ausgeschlossen. Dienstleistungen (Montage/Kundendienst) sind sofort und immer ohne Skonto zahlbar. Unsere Kunden sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wechsel und Schecks werden nur nach entsprechender Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Gehen ein Scheck oder ein Wechsel verloren, sind wir nicht verpflichtet, weiterhin Zahlung aus dem Papier zu suchen. Diskont- und Wechselspesen sowie andere Kosten gehen zu Lasten unseres Kunden und sind vorab auszugleichen. Schecks werden nicht als Barzahlung angenommen.
9. Zahlungsverzug
Überschreitet der Abnehmer das Zahlungsziel, so hat er vom 31. Tag an ohne besondere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8% auf den Basis-Zinssatz zu tragen. Erhalten wir nach Lieferung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers, so können wir sofortige Bezahlung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung sämtlicher uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten, einschließlich Zinsen und Kosten, unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde ist zur Veräußerung der Ware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Jede Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere durch Verpfändung der Ware, ist unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, bleibt sie in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum. Wird die Ware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, werden wir Miteigentümer der neuen Gegenstände oder des vermischten Bestandes, und zwar im Verhältnis des Wertes zu dem Wert der fertigen Gegenstände.
Ist der Kunde Miteigentümer an der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache, überträgt er uns sein Eigentum an dieser Sache, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegen, tritt er schon jetzt die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar jeweils in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, an allen zumutbaren Maßnahmen zur eindeutigen Bestimmbarkeit solcher Ware mitzuwirken.
Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich den Bestand der uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, mit allen zum Einzug erforderlichen Angaben, und sich auf unser Verlangen jeder Einziehung der uns abgetretenen Forderung zu enthalten. Wir nehmen hiermit die Abtretung der Miteigentumsrechte/Forderungen an, behalten uns jedoch vor, die Forderung zurück abzutreten. Durch Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware gegen Dritte oder Versicherungen entstehende Ersatzansprüche tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Er verpflichtet sich zur Übersendung einer Kopie der Schadensanzeige und des Sicherungsscheines des Versicherers. Wir sind zur Anzeige der Abtretung berechtigt.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Herausgabe der Ware an einen Sequester verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen.
Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden zu entsprechender Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
Der Kunde ist verpflichtet, uns von Zwangvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder sich daraus ergebender Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Wird die Ware an einen Ort außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte verbracht und ist der Kaufpreis nicht bezahlt, ist der Käufer vom Kunden insbesondere zu verpflichten, sicherzustellen, dass wir Eigentümer der ausgelieferten Ware bis zu deren Bezahlung bleiben oder ein entsprechendes Sicherungsrecht für uns begründet wird. Der Käufer ist zu verpflichten, uns hierüber zu informieren.
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware bis zum endgültigen Übergang des Eigentums auf ihn oder seinen Abnehmer gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Er tritt etwa entstehende Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft mit Vertragsabschluß im voraus in Höhe des Warenwertes an uns ab.
11. Sachmängel
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und uns Beanstandungen wegen Mangelhaftigkeit oder Falschlieferung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wurde die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung erfolgreich durchgeführt, sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendugen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist.
Ersatzlieferungen erfolgen nur Zug um Zug gegen Herausgabe der ursprünglichen Lieferung. Ist dies dem Käufer nicht möglich, so ist er anstelle der Herausgabe zum Wertersatz verpflichtet. Ferner ist der Käufer zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet.
Eine Mangelhaftigkeit liegt nicht vor bei technologisch begründeten Abweichungen in den Maßen oder in der Form, bei Abweichungen der Folienfarbe, Textilienfarbe oder der Farbe der Maserung des Echtholzfurniers oder bei unerheblichen Abweichungen.
Sind wir zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese aus unserem Verschulden über die angemessenen Fristen hinaus oder ist die Mängelbeseitigung nachhaltig fehlgeschlagen, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen (Minderung). Rücksendungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Überprüfung zugänglich zu machen. Unsere Gewährleistung für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Auslieferung, sofern es sich um Neumöbel handelt.
Die Gewährleistung umfaßt nicht: Natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, (z. B. Aufstellen in feuchten oder extrem Temperaturschwankungen ausgesetzten Räumen, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung usw.) Lichteinwirkung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, sonstige besondere äußere Einflüsse oder Veränderung durch Dritte.
Der Abnehmer gewährleistet, daß Aufstellung, Umbauten und Veränderung nur durch qualifizierte Fachkräfte vorgenommen werden.
Verweise auf frühere Ausführungen werden lediglich als Hinweise auf Modelle und Funktionen aufgefaßt. Sie geben dem Abnehmer nicht das Recht, bestimmte technische und formale Einzelheiten aus früheren Leistungen zu verlangen oder die Lieferung wegen Verwendung anderer Materialien zu beanstanden.
Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden folgen wir diesen Angaben, wenn sie technisch durchführbar sind. Wir überprüfen nicht ohne besonderen Auftrag, ob sie sinnvoll sind. Der Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer 11.1 Satz 4 entsprechend.
12. Montagearbeiten
Der Empfänger verpflichtet sich, daß entsprechender Baufortschritt gewährleistet ist, die notwendigen Zugänge unbehindert sind, die Aufzüge funktionieren, bedient werden und uns kostenlos zur Verfügung stehen. Der zur Montage benötigte Strom ist bauseits kostenlos im Montageraum zu stellen. Durch Behinderung oder Verzögerung entstehende Mehrkosten fallen stets dem Empfänger zur Last.
Nach Beendigung der Montage werden die Räume besenrein übergeben, sofern keine Fremdfirmen anwesend waren.
Sollte zum vereinbarten Abnahmezeitpunkt niemand erscheinen oder die Abnahme grundlos verweigert werden, gilt die Übernahme als ordnungsgemäß erfolgt, auch wenn keine Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls erfolgt ist.
13. Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
14. Unterlagen und Muster
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen sowie sonstigen Unterlagen und Mustern – gleich ob in Papierform oder in elektronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzusenden und dürfen Dritten nicht überlassen werden, auch nicht als Kopie.
Mit der Bestellung versichert der Käufer unter Übernahme der Haftung, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen (insbesondere bei Sonderanfertigungen nach Skizze des Käufers) keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Käufer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Muster sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb eines Monats zurückzugeben oder käuflich zu erwerben. Musterstücke in Sonderanfertigungen hat der Kunde käuflich zu erwerben. Sie sind vom Umtausch ausgeschlossen.
15. Zusatzbedingungen für Schrank- und Trennwand-Abwicklungen
Bei Schrank- und Trennwänden gelten die vom Kunden ermittelten Raummaße als verbindlich. Werden die Raummaße durch uns ermittelt, ist der Kunde zu Überprüfung verpflichtet.
Montageleistungen werden bausauber übergeben. Für alle auftretenden Maßtoleranzen, die nicht der VOB oder den DIN-Vorschriften 1820/1 entsprechen, müssen geleistete Mehraufwendungen vergütet werden. Die Berechnung erfolgt gemäß Stundennachweis zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen. Alle zusätzlichen Leistungen und Mehraufwendungen, wie z. B. Sonderblenden, Anpassarbeiten, besondere Decken- und Wandanschlüsse usw. werden genauso berechnet, ebenso Mehraufwendungen, die auf Behinderungen der Montage, besondere Schwierigkeiten wie Stromausfall, Montageverschiebungen etc, zurückzuführen sind.
Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung, bis 90% bei Montageende, Rest bei Schlussrechnung. Skonto wird nicht gewährt.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für unsere Leistungen und nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Für Exportlieferungen gilt deutsches Recht und die neueste Fassung der Incoterms. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes (EAG und EKG) oder sonstiger Regeln über Internationale Handelsgeschäfte (CSIG) sind ausgeschlossen.
17. Teilnichtigkeit
Ist eine der Vertragsbestimmungen, die wir mit unseren Abnehmern treffen, nichtig oder rechtswidrig, so beeinflußt dies nicht die Rechtsgültigkeit des gesamten Vertragswerkes oder dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
18. Datenschutz
Personen- und unternehmensbezogenen Daten unserer Kunden speichern und verarbeiten wir unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.