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gumpo Büromöbel
Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen
und Leistungen. Andere Bedin-gungen, z. B. Einkaufsbedingungen unseres
Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich
schriftlich ver-einbart ist. Im Konfliktfall gilt die gesetzliche
Regelung. Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für alle
zu-künftigen Geschäfte. Für Geschäfte über den Verkauf von Waren, die
wir mit Käufern schließen, deren Sitz oder Wohnsitz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland liegt, gelten gesonderte Allgemeine
Verkaufsbedingungen / Ausland. Ebenso gelten für von uns getätigte
Einkäufe von Waren gesonderte Allgemeine Einkaufsbedingungen.
2. Vertragsinhalt
Alle Angaben in Katalogen, Preislisten oder Bestell-vorschlägen sind
unverbindlich. Verbindlich sind nur die für den konkreten Auftrag
vereinbarten Bedingungen. Verbindlich vereinbart sind Bedingungen für
einen Auftrag erst, wenn wir die Bestellung des Kunden angenommen
haben (Auftrags-bestätigung). Vorschläge für eine Bestellung, die wir
gemacht haben, verpflichten uns erst nach einer Bestellung und deren
Bestätigung.
Sonderanfertigungen sind Artikel, die von uns nicht serien-mäßig
hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Dies bezieht
sich auch auf Farbgebungen.
Soweit es mit dem für uns erkennbaren Zweck der Bestellung vereinbar
ist, sind wir zu Lieferungs-, Leistungs- sowie Konstruktionsänderungen
aus technischen Gründen be-rechtigt. Gleiches gilt für handelsübliche
materialbedingte Abweichungen von Struktur und Farbe.
3. Stornierung/Rücktritt/Warenrücknahme
Eine Aufhebung abgeschlossener Verträge muß aus-drücklich und
einvernehmlich erfolgen und kann nicht schon verlangt werden, weil
nachfolgend für diesen Fall vorsorgliche Regelungen getroffen werden.
Wird ein Vertrag ein-vernehmlich aufgehoben, so ist der Kunde
verpflichtet, alle bisher entstandenen und durch die Vertragsaufhebung
ent-stehenden Kosten zu ersetzen, auch wenn das in der besonderen
Vereinbarung über die Aufhebung nicht aus-drücklich vereinbart worden
ist. Bei Sonderanfertigungen wird eine Aufhebung nicht vereinbart
werden.
Für Ware, die beim Kunden bereits im Gebrauch war (auch Muster- und
Ausstellungsware), wird eine Wertminderung in Rechnung gestellt. Diese
beträgt bei Serienartikeln innerhalb des ersten Jahres 50 % des
Bestellpreises. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.
4. Preise
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffent-lichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sonderver-mögen geben wir unsere Preise als
Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
exklusive Ver-packung und Versicherung an. Liegen zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, sind
wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu
berechnen.
Für Kaufleute und im Rahmen von Sukzessiv-Lieferungs-verträgen
berechnen wir die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Tagespreise.
Montage- und sonstige Serviceleistungen sind im Lieferumfang nicht
enthalten. Montage- und sonstige Serviceleistungen werden von uns bei
und nach Anlieferung nur auf gesonderte Bestellung ausgeführt und
bedürfen der rechtzeitigen vorherigen Absprache. Montagesätze und die
Montagekostenmindestpauschale richten sich nach der jeweils gültigen
Preisliste, soweit diese nicht für einzelne Waren individuell
vereinbart wurden.
Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Netto-Preise zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen sich für
die Lieferung zu dem in der gleichen Bestätigung angegebenen Termin
grundsätzlich ab Werk. Für Aufträge im Lieferwert unter € 175,--
müssen wir dem Abnehmer eine angemes-sene Behandlungsgebühr in
Rechnung stellen.
5. Transport
Wir liefern ab Werk nach unserer Wahl per LKW, Spedition oder Bahn.
Vereinbaren wir eine Lieferung frei Haus, so ist der Empfänger
verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um
sicherzustel-len, daß eine ungehinderte Anfahrtsmöglichkeit
gewährleistet ist und wir zu dem ver-einbarten Zeitpunkt unverzüglich
abladen können. Die Verbringung der gelieferten Gegenstände an den
Lagerplatz oder Verwendungsstelle und ihre Aufstellung ist
Angelegen-heit des Empfängers. Bei Lieferungen an Endabneh-mer gelten
besondere Vereinbarungen, die im Einzelfall gesondert festgelegt
werden. Durch Behinderung und Verzögerung entstehende Mehrkosten
fallen stets dem Empfänger zur Last. Die Preise verstehen sich in
unverpackter Ausführung. Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des
Käufers. Die Beseitigung oder anderweitige Verwendung der Verpackung
obliegt dem Empfänger.
Bei einem vordringlichen Versand außerhalb der üblichen Touren sind
die evtl. höheren Frachtsätze durch den Kunden zu tragen. Lieferung ab
Auslieferungslager ist immer unfrei ab Lager.
Für Verpackung berechnen wir regelmäßig 5 % Ver-packungsanteil auf den
Nettowert. Bestellt der Kunde eine besondere Verpackung oder
Versandart, trägt er die Mehr-kosten.
6. Transportrisiko
Bei Lieferungen aus unserem Serienprogramm und bei Sonderanfertigungen
zur Abholung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer
zufälligen Beschädigung der Ware mit der Bereitstellung zum Versand
und der Anzeige dieser Tatsache auf den Kunden über. Das ist der Fall,
wenn die Ware mit der üblichen Transportverpackung und den Angaben
versehen ist, die zur Identifizierung des Auftrages erforderlich sind.
Bei Versendung von Sonderanfertigungen geht diese Gefahr mit der
Verladung über. Bei Verschiebung des Versandes durch Umstände, die wir
nicht zu vertreten oder veranlaßt haben, lagern wir die Ware auf
Risiko des Kunden, der es übernimmt, sie zu versichern. Wird der
Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt,
be-ginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, Lager-kosten in
speditionsüblicher Höhe für jeden angefangenen Monat zu berechnen.
Bei Lieferung „Frachtfrei Bordstein“ oder „Haus“ geht die Gefahr erst
mit Entladung der Ware auf den Kunden über. Ansprüche, gleich aus
welchem Rechtsgrund, die sich auf Beschädigung der Ware bei
Anlieferung stützen, können, unbeschadet aller transportrechtlichen
Verpflichtungen eines Empfängers, nur unter der Vorausset-zung geltend
gemacht werden, daß uns unser Kunde unverzüglich bei uns ein-gehend
Nachricht über Art und Umfang des Schadens und seiner möglichen
Entstehung gibt.
7. Lieferung
Wenn in den Vertragsunterlagen für Lieferungen oder Leistungen ein
Datum oder eine Frist angegeben ist oder daraus ermittelt werden kann,
bezeichnet sie nur die Fälligkeit der Lieferung. Werden solche
Lieferfristen oder –termine schuldhaft nicht eingehalten, ist der
Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach
erfolgtem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu verlan-gen, gemäß Ziffer 13. Für Fristen oder
Termine, die keinesfalls überschritten werden dürfen (Fixgeschäfte)
muss diese Eigenschaft ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart
sein. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
Sollten wir infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung sowie Krieg, Katastrophen und/oder behörd-licher Eingriffe
und Anordnungen an der Lieferung und/oder Erbringung der Leistung
gehindert sein, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag
zurückzutreten oder aber die ver-einbarte Leistung nach Behebung des
Hindernisses sobald wie möglich zu erbringen. Schadenersatz ist
ausgeschlossen.
Abrufaufträge sind auf längstens 1 Jahr befristet; in dieser Zeit sind
sämtliche Lieferungen abzunehmen; die Mindest-abruffrist ist 1 Monat.
Nimmt der Empfänger die Ware oder Leistung zum ver-einbarten
Liefer-zeitpunkt nicht an, so steht nach unserer Wahl das Recht zu,
entweder Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und
Schaden-ersatz zu fordern
8. Zahlungen
Zahlungen sind sofort fällig und spätestens 30 Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Zah-lungsziele ver-schieben nicht
die Fälligkeit, sondern das kalendermäßig bestimmte späteste Datum der
Zahlung. Geht die Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ein,
gewähren wir 2 % Skonto. Bei Objektaufträgen (Schrank- und
Trenn-wänden) gelten die besonderen Zusatzbedingungen gem. Ziffer 15.
Wird nicht serienmäßige Ware bestellt oder ist nach besonderen
Abbildungen Zeichnungen zu fertigen oder an der Verwendungsstelle zu
montieren, so ist der Kaufpreis wie folgt zu begleichen: 1/3 Anzahlung
nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller die
Versandbereitschaft mitgeteilt wird, der Rest innerhalb 30 Tagen nach
Lieferung. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung)
ist ausge-schlossen. Dienstleistungen (Montage/Kundendienst) sind
sofort und immer ohne Skonto zahlbar. Unsere Kunden sind zur
Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unstreitig
oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wechsel und Schecks werden nur nach entsprechender Vereinbarung und
nur erfüllungshalber angenom-men. Gehen ein Scheck oder ein Wechsel
verloren, sind wir nicht ver-pflichtet, weiterhin Zahlung aus dem
Papier zu suchen. Diskont- und Wechselspesen sowie andere Kosten gehen
zu Lasten unseres Kunden und sind vorab auszugleichen. Schecks werden
nicht als Barzahlung angenommen.
9. Zahlungsverzug
Überschreitet der Abnehmer das Zahlungsziel, so hat er vom 31. Tag an
ohne besondere Mahnung Verzugs-zinsen in Höhe von 8 % auf den
Basis-Zinssatz zu tragen. Erhalten wir nach Lieferung Kennt-nis von
einer wesent-lichen Verschlechterung der Vermögens-verhältnisse des
Abnehmers, so können wir sofortige Bezahlung verlangen oder vom
Vertrage zurücktreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises
und Tilgung sämtlicher uns gegen-über be-stehenden Verbindlichkeiten,
einschließlich Zinsen und Kosten, unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde
ist zur Ver-äußerung der Ware nur im Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes berechtigt. Jede Beeinträchtigung unserer Rechte,
insbesondere durch Verpfändung der Ware, ist unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, bleibt sie in jeder
Fertigungsstufe unser Eigentum. Wird die Ware mit anderen Sachen
verarbeitet, verbunden oder vermischt, werden wir Miteigentümer der
neuen Gegenstände oder des vermischten Bestandes, und zwar im
Verhältnis des Wertes zu dem Wert der fertigen Gegenstände.
Ist der Kunde Miteigentümer an der verarbeiteten, ver-bundenen oder
vermischten Sache, überträgt er uns sein Eigentum an dieser Sache, die
unserem Eigentums-vorbehalt unterliegen, tritt er schon jetzt die ihm
daraus ent-stehenden Forderungen gegen Dritte mit allen Nebenrechten
an uns ab, und zwar jeweils in Höhe des Wertes der Vor-behaltsware.
Der Kunde ist verpflichtet, an allen zumutbaren Maßnahmen zur
eindeutigen Bestimmbarkeit solcher Ware mitzuwirken.
Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich den Bestand
der uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, mit allen zum Einzug
erforderlichen Angaben, und sich auf unser Verlangen jeder Einziehung
der uns abgetretenen Forderung zu enthalten. Wir nehmen hiermit die
Abtretung der Miteigentums-rechte/Forderungen an, behalten uns jedoch
vor, die Forderung zurück abzutreten. Durch Verlust, Be-schädigung
oder Untergang der Ware gegen Dritte oder Ver-sicherungen entstehende
Ersatzansprüche tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Er verpflichtet
sich zur Übersendung einer Kopie der Schadensanzeige und des
Sicherungs-scheines des Versicherers. Wir sind zur Anzeige der
Ab-tretung berechtigt.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder sonst seinen Ver-pflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Herausgabe der
Ware an einen Sequester verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu
müssen.
Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere
Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbin-dung um mehr als 20 %, sind
wir auf Verlangen des Kunden zu ent-sprechender Freigabe bzw.
Rücküber-tragung verpflichtet.
Der Kunde ist verpflichtet, uns von Zwangvollstreckungs-maßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder sich daraus ergebender Forderungen
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
Wird die Ware an einen Ort außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der
deutschen Gerichte verbracht und ist der Kaufpreis nicht bezahlt, ist
der Käufer vom Kunden ins-besondere zu verpflichten, sicherzustellen,
dass wir Eigen-tümer der ausgelieferten Ware bis zu deren Bezahlung
bleiben oder ein entsprechendes Siche-rungsrecht für uns begründet
wird. Der Käufer ist zu verpflichten, uns hierüber zu informieren.
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware bis zum endgültigen Übergang
des Eigentums auf ihn oder seinen Abnehmer gegen Feuer, Einbruch,
Diebstahl und Wasserschaden aus-reichend zu versichern. Er tritt etwa
entstehende Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft mit
Vertragsabschluß im voraus in Höhe des Warenwertes an uns ab.
11. Sachmängel
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu
prüfen und uns Beanstandungen wegen Mangel-haftigkeit oder
Falschlieferung unverzüglich schriftlich anzu-zeigen. Ist die
gelieferte Ware mangel-haft, sind wir nach unserer Wahl zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wurde die
Mängelbeseitigung bzw. Ersatz-lieferung erfolgreich durchgeführt, sind
alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm entstandenen
erforderlichen Kosten abgegolten. Ansprüche des Käufers wegen der zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendugen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort oder die
Niederlassung des Käufers verbracht worden ist.
Ersatzlieferungen erfolgen nur Zug um Zug gegen Herausgabe der
ursprünglichen Lieferung. Ist dies dem Käufer nicht möglich, so ist er
anstelle der Herausgabe zum Wertersatz verpflichtet. Ferner ist der
Käufer zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet.
Eine Mangelhaftigkeit liegt nicht vor bei technologisch begründeten
Ab-weichungen in den Maßen oder in der Form, bei Abweichungen der
Folienfarbe, Textilienfarbe oder der Farbe der Maserung des
Echtholzfurniers oder bei unerheblichen Abweichungen.
Sind wir zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit
oder in der Lage oder verzögert sich diese aus unserem Verschulden
über die angemessenen Fristen hinaus oder ist die Mängelbeseitigung
nachhaltig fehlgeschlagen, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurück-zutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu
ver-langen (Minderung). Rücksendungen dürfen nur mit unserem
vorherigen schriftlichen Einverständnis erfolgen. Der Kunde ist
verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Überprüfung zugänglich zu
machen. Unsere Gewährleistung für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab
Aus-lieferung, sofern es sich um Neumöbel handelt.
Die Gewährleistung umfaßt nicht: Natürlichen Verschleiß, unsachgemäße
Behandlung, (z. B. Aufstellen in feuchten oder extrem
Temperaturschwankungen ausgesetzten Räumen, fehlerhafte Reinigung und
Bedienung, mutwillige Beschädigung usw.) Lichteinwirkung, übermäßige
Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, sonstige besondere äußere Einflüsse oder
Veränderung durch Dritte.
Der Abnehmer gewährleistet, daß Aufstellung, Umbauten und Veränderung
nur durch qualifizierte Fachkräfte vorgenommen werden.
Verweise auf frühere Ausführungen werden lediglich als Hinweise auf
Modelle und Funktionen aufgefaßt. Sie geben dem Abnehmer nicht das
Recht, bestimmte technische und formale Einzelheiten aus früheren
Leistungen zu verlangen oder die Lieferung wegen Verwendung anderer
Materialien zu beanstanden.
Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden
folgen wir diesen Angaben, wenn sie technisch durchführbar sind. Wir
überprüfen nicht ohne besonderen Auftrag, ob sie sinnvoll sind. Der
Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene
Her-stellungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen
getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
Für den Umfang der Rück-griffsansprüche gilt ferner Ziffer 11.1 Satz 4
entsprechend.
12. Montagearbeiten
Der Empfänger verpflichtet sich, daß entsprechender Bau-fortschritt
gewährleistet ist, die notwendigen Zugänge un-behindert sind, die
Aufzüge funktionieren, bedient werden und uns kostenlos zur Verfügung
stehen. Der zur Montage be-nötigte Strom ist bauseits kostenlos im
Montageraum zu stellen. Durch Behinde-rung oder Verzögerung
entstehende Mehrkosten fallen stets dem Empfänger zur Last.
Nach Beendigung der Montage werden die Räume besenrein übergeben,
sofern keine Fremdfirmen anwe-send waren.
Sollte zum vereinbarten Abnahmezeitpunkt niemand er-scheinen oder die
Abnahme grundlos verweigert werden, gilt die Übernahme als
ordnungsgemäß erfolgt, auch wenn keine Gegenzeichnung des
Abnahme-protokolls erfolgt ist.
13. Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und
weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schaden-ersatzansprüche wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware
selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für ent-gangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei
grober Fahrlässigkeit unserer gesetzli-chen Ver-treter oder leitenden
Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorher-sehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen
nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und
soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder be-schränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, gesetzlichen Ver-treter und Erfüllungshilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
14. Unterlagen und Muster
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen sowie
sonstigen Unterlagen und Mustern – gleich ob in Papierform oder in
elektronischer Form - behalten wir uns alle Eigentums- und
Urheberrechte vor; die Unter-lagen sind auf Verlangen zurückzusenden
und dürfen Dritten nicht überlassen werden, auch nicht als Kopie.
Mit der Bestellung versichert der Käufer unter Übernahme der Haftung,
dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen (insbesondere bei
Sonderanfertigungen nach Skizze des Käufers) keine Rechte Dritter
verletzt werden. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in
Anspruch genommen, so ist der Käufer verpflichtet, uns von diesen
Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Die
Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus
oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten
notwendigerweise erwachsen.
Muster sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb eines Monats
zurückzugeben oder käuflich zu erwer-ben. Musterstücke in
Sonderanfertigungen hat der Kunde käuflich zu erwerben. Sie sind vom
Umtausch ausgeschlossen.
15. Zusatzbedingungen für Schrank- und Trennwand-Abwicklungen
Bei Schrank- und Trennwänden gelten die vom Kunden ermittelten
Raummaße als verbindlich. Werden die Raum-maße durch uns ermittelt,
ist der Kunde zu Überprüfung ver-pflichtet.
Montageleistungen werden bausauber übergeben. Für alle auftretenden
Maßtoleranzen, die nicht der VOB oder den DIN-Vorschriften 1820/1
entsprechen, müssen geleistete Mehraufwendungen vergütet werden. Die
Berechnung erfolgt gemäß Stundennachweis zu unseren jeweils gültigen
Stundensätzen. Alle zusätzlichen Leistungen und Mehr-aufwendungen, wie
z. B. Sonderblenden, Anpassarbeiten, besondere Decken- und
Wandanschlüsse usw. werden genauso berechnet, ebenso Mehraufwendungen,
die auf Behinderungen der Montage, besondere Schwierigkeiten wie
Stromausfall, Montageverschiebungen etc, zurückzuführen sind.
Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung, bis
90 % bei Montageende, Rest bei Schluss-rechnung. Skonto wird nicht
gewährt.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für unsere Leistungen und nicht aus-schließlicher
Gerichtsstand für alle Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches
Son-dervermögen ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am
Sitz des Kunden zu klagen.
Für Exportlieferungen gilt deutsches Recht und die neueste Fassung der
Incoterms. Die Geltung des ein-heitlichen Kaufgesetzes (EAG und EKG)
oder sonstiger Regeln über Internationale Handelsgeschäfte (CSIG) sind
ausgeschlossen.
17. Teilnichtigkeit
Ist eine der Vertragsbestimmungen, die wir mit unseren Abnehmern
treffen, nichtig oder rechtswidrig, so beeinflußt dies nicht die
Rechtsgültigkeit des gesamten Vertragswerkes oder dieser Lieferungs-
und Zah-lungsbedingungen.
18. Datenschutz
Personen- und unternehmensbezogenen Daten unserer Kunden speichern und
verarbeiten wir unter Beach-tung der Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes. |
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